Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der Schotte Verbindungstechnik GmbH & Co. KG

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der Schotte Verbindungstechnik GmbH & Co. KG (nachfolgend „Schotte“)

I. Geltungsbereich

  1. Nachstehende Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen von Schotte mit ihren Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“). Sie gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
    Die AEB von Schotte gelten auch ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).
  2. Abweichungen von Schotte’s AEB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen Bestätigung von Schotte in Schriftform. Insbesondere werden Allge-meine Vertragsbedingungen des Verkäufers nicht Vertragsbestandteil soweit Schotte sie nicht ausdrücklich in Schriftform anerkennt.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB von Schotte in der zum Zeitpunkt der Bestellung durch Schotte geltenden Fassung. Die AEB werden dem Verkäufer bei Bestellung ausgehändigt. Im Falle von Rahmenvereinbarungen gelten die AEB auch für den jeweiligen unter dem Rahmenvertrag geschlossenen Einzelvertrag, ohne dass Schotte in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.

II. Vertragsschluss

  1. Gegenstand des Vertrages ist der Schotte schriftlich erteilte Auftrag (Bestellung). Abweichungen hiervon, insbesondere bei Menge, Art und Güte der Ware, sind erst aufgrund schriftlicher Bestätigung von Schotte verbindlich.
  2. Der Verkäufer hat den Auftrag/ die Bestellung innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich zu bestätigen, soweit Schotte‘s Bestellung nicht auf ein verbindliches Angebot des Verkäufers Bezug nimmt.
  3. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch Schotte.

III. Leistung, Lieferung, Gefahrübergang

  1. Der Verkäufer ist ohne Schottes vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte erbringen zu lassen (Ausnahme: durch verbundene Unternehmen i.S.d. § 15 AktG). Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
  2. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an Schottes Werk in Wuppertal zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
  3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf Schotte über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

IV. Lieferzeit und Lieferverzug

  1. Liefer- und Leistungsverzögerungen hat der Verkäufer unverzüglich nach deren Bekanntwerden, schriftlich Schotte anzuzeigen.
  2. Bei nicht/nicht fristgerechter Lieferung bzw. Verzug des Verkäufers bestimmen sich die Rechte von Schotte nach den gesetzlichen Regelungen. Im Falle eines Rücktritts bleibt es Schotte vorbehalten, den Rücktritt auf Teillieferungen zu beschränken.

V. Haftung des Verkäufers für Mängel, Rügepflicht

  1. Für Schottes Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften und die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.
  2. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Schottes Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Schottes Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt Schottes Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
  3. Unbeschadet der gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Ziff. V (2) gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Schotte`s Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von Schotte gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Schotte den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für Schotte unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Schotte den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
  4. Im Übrigen ist Schotte bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat Schotte nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

VI. Lieferantenregress

  1. Die gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b BGB) stehen Schotte neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Schotte ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die Schotte den Kunden im Einzelfall schulden. Das gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
  2. Bevor Schotte einen vom Kunden geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz) anerkennt oder erfüllt, wird Schotte den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von Schotte tatsächlich gegenüber dem Kunden geschuldete Mangelanspruch als vom Käufer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
  3. Die Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch Schotte, Schotte’s Kunden oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.

VII. Vertragsstrafe

  1. Für den Fall, dass der Verkäufer schuldhaft seine Leistungspflicht nicht rechtzeitig erfüllt, kann der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% für jede angefangene Kalenderwoche, insgesamt jedoch höchstens 5% des Kaufpreises der vom Verzug betroffenen Waren verlangen.
  2. Die Vertragsstrafe ist verwirkt, wenn der Lieferant in Verzug kommt. Sie ist sofort zur Zahlung fällig.
  3. Die Vertragsstrafe kann neben dem Anspruch auf Erfüllung der Leistungspflicht geltend gemacht werden. Die Geltendmachung eines weitergehenden oder anderen Schadens ist nicht ausgeschlossen, die Vertragsstrafe nach Ziff. VII (1) ist hierauf jedoch anzurechnen.

VIII. Verjährung

  1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen Schotte geltend machen kann.
  3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit Schotte wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

IX. Zeichnungen und Unterlagen

  1. Sämtliche von Schotte übergebenen Zeichnungen und Unterlagen bleiben Eigentum von Schotte. Sie dürfen nicht anderweitig genutzt oder Dritten überlassen werden. Bei Verstoß hiergegen macht sich der Verkäufer schadensersatzpflichtig.

X. Vergütung und Zahlung

  1. Rechnungen müssen die Bestellnummer, die genaue Bezeichnung und Menge der gelieferten Waren sowie den Preis pro Stück oder Menge ausweisen.
  2. Zahlungen erfolgen als Überweisung innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Rechnung- und Wareneingang. Bei Überweisungen innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Rechnungs- und Wareneingang können 3 % Skonto abgezogen werden. Dies gilt für Abschlagszahlungen entsprechend nach Rechnungseingang.
  3. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Erteilung des Überweisungsauftrags maßgebend. Sollten Zahlungstermine auf einen Samstag oder Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag in Nordrhein-Westfalen fallen, gilt der nachfolgende Arbeitstag als Zahlungstag.
  4. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung von Preisen, Konditionen oder Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware. Bis zur vollständigen und ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages kann eine Zahlung in angemessenem Umfang zurückgehalten werden.

XI. Haftung von Schotte

  1. Die Haftung von Schotte ist ausgeschlossen, soweit sie nicht zwingend haftet. Eine zwingende Haftung ist gegeben nach Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, bei grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bei leichter Fahrlässigkeit ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  2. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und – beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Schotte.

XII. Form

  1. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag sind schriftlich abzugeben.
  2. Schriftlichkeit in Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  3. Die in Ziff. XII. (2) enthaltene Definition gilt jedoch nicht für die Bestellung (Ziff. II. (1)), die Bestellbestätigung des Verkäufers nach Ziff. II (2) für Änderungen, Ergänzungen des Vertrages und/ oder dieser AEB. In diesen Fällen ist die Schriftform i.S.d. § 126 BGB anzuwenden.

XIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss inter-nationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  2. Gerichtsstand ist für beide Teile Wuppertal. Schotte ist jedoch berechtigt, den Verkäufer an den für ihn geltenden gesetzlichen Gerichtsständen zu verklagen.

Stand: 9/2022