Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB) der Schotte Verbindungstechnik GmbH & Co. KG
Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB) der Schotte Verbindungstechnik GmbH & Co. KG (nachfolgend „Schotte“)
I. Geltungsbereich
- Nachstehende Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen von Schotte mit ihren Kunden („Besteller“). Sie gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Die AVB von Schotte gelten auch ohne Rücksicht darauf, ob Schotte die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). - Abweichungen von den AVB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen Bestätigung von Schotte in Schriftform. Insbesondere werden Allgemeine Vertragsbedingungen des Vertragspartners nicht Vertragsbestandteil soweit Schotte sie nicht ausdrücklich in Schriftform anerkennt.
- Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB von Schotte in der zum Zeitpunkt der Angebotsstellung durch Schotte geltenden Fassung. Dabei ist nicht entscheidend, ob es sich um ein freibleibendes oder verbindliches Angebot handelt. Die AVB werden dem Besteller bei Angebotslegung ausgehändigt. Im Falle von Rahmenvereinbarungen gelten die AVB auch für den jeweiligen unter dem Rahmenvertrag geschlossenen Einzelvertrag, ohne dass Schotte in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
II. Angebot
- Schottes Angebote sind freibleibend, also Einladungen an den Besteller, seinerseits ein Angebot abzugeben. Dies gilt auch, wenn Schotte dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen o.ä. vorab überlässt. Eine Lieferverpflichtung entsteht nur bei schriftlicher Auftragsbestätigung durch Schotte.
III. Umfang der Lieferung
- Für den Umfang der Lieferung ist Schottes schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Schotte.
- Da Schottes Ware Massenware ist, kann eine handelsübliche Mengenabweichung bei der Lieferung von +/-5% nicht ausgeschlossen werden. Mehrlieferungen sind vom Besteller zu vergüten, geringere Mengen werden bei der Rechnung in Abzug gebracht.
IV. Preis und Zahlung
- Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk gemäß der jeweils zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Preisliste zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise erhöhen sich um die jeweils im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Legierungszuschläge.
- Verpackungskosten werden gesondert berechnet.
- Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2% Skonto gewährt. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes auf dem Konto von Schotte maßgebend.
- Zurückbehaltungsrechte, auch aus § 369 HGB, und Aufrechnungsbefugnisse des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Besteller stehen unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen zu.
- Mit Ablauf der unter Ziff. III (3) genannten Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Schotte behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
V. Preisanpassung
- Schotte ist berechtigt und verpflichtet, die auf der Grundlage des jeweils geschlossenen Vertrages zu zahlenden Preise im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung nach § 315 BGB in Ausübung billigen Ermessens durch Veränderung der für die Preisabrechnung maßgeblichen Kostenbestandteile anpassen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für das einzusetzende Material, für Komponenten, für Energie, die für die Produktion nötig sind, erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch Schaffung von Einfuhrzöllen oder Restriktionen auf die einzusetzenden Rohwaren). Hierbei ist Schotte bei Kostensenkungen verpflichtet und bei Kostensteigerung berechtigt, eine Preisänderung durchzuführen. Kostensteigerungen dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten aus anderen Bereichen erfolgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise zu ermäßigen soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Schotte wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
- Eine Preiserhöhung nach Ziff. IV. (1) ist nur zulässig, wenn es sich entweder um ein Dauerschuldverhältnis handelt oder die Lieferung frühestens nach mehr als vier Monaten nach Vertragsschluss erfolgt bzw. erbracht wird.
- Schotte wird dem Besteller die Änderungen spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Schriftform mitteilen.
- Im Falle von Preisanpassungen gem. Ziff. IV (1) ist der Besteller gem. § 315 Abs. 3 BGB berechtigt, die Ausübung des billigen Ermessens gerichtlich überprüfen zu lassen. Im Fall der Preisänderung hat der Besteller außerdem das Recht, ohne Einhaltung einer Frist von diesem mit Wirkung zum Anpassungszeitpunkt zurückzutreten.
VI. Lieferzeit und Lieferverzug
- Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erhalt der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen. Angaben zu Lieferterminen von Schotte sind stets freibleibend, es sei denn etwas anderes ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
- Gerät Schotte in Lieferverzug, ist der Besteller erst nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatz kann nur nach Maßgabe der Ziff. XI geltend gemacht werden.
- Wird der Versand durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat ab Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten für jeden Monat berechnet. Schotte ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
- Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung aller Vertragspflichten des Bestellers voraus.
VII. Höhere Gewalt
- Schotte haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Verkäufer geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die Schotte nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Schotte die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Schotte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird Schotte dem Besteller mitteilen.
- Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Annahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Schotte vom Vertrag zurücktreten.
VIII. Erfüllungsort, Gefahrübergang und Entgegennahme
- Die Lieferung erfolgt ab Werk in Wuppertal, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
- Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tage der dem Besteller mitgeteilten Versandbereitschaft auf diesen über.
- Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte aus Ziff. IX entgegenzunehmen.
- Teillieferungen sind zulässig.
IX. Eigentumsvorbehalt
- Schotte behält sich das Eigentum an der von ihr gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem zugrundeliegenden Kaufvertrag und der Begleichung eines aus anderen Lieferungen und Leistungen stammenden Schuldsaldos des Bestellers vor.
- Der Besteller tritt Schotte alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Schotte gelieferten Ware gegen den Dritte erwachsen. Schotte nimmt die Abtretung an. Schotte verpflichtet sich zur Freigabe der Sicherungen, soweit ihr Wert die zu sichernde Forderung, wenn sie noch nicht beglichen ist, um mehr als 10% übersteigt.
- Verarbeitung und Umbildung der Ware erfolgen stets für Schotte als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtungen für Schotte. Erlischt das Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so erwirbt Schotte das Eigentum an der neuen Sache wertanteilsmäßig.
- Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller Schotte unverzüglich zu benachrichtigen.
- Wenn der Besteller seinen Verpflichtungen Schotte gegenüber zuwiderhandelt, insbesondere eine fällige Forderung nicht bezahlt, ist Schotte berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von Schotte zu setzenden angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten, Herausgabe der gelieferten Ware zu verlangen und Schadensersatz geltend zu machen.
- Der Besteller ist verpflichtet, die von Schotte unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware auf eigene Kosten gegen versicherbare Schäden ausreichend zu versichern (Feuer, Wasser, Diebstahl). Der Besteller tritt seine Forderungen aus den Versicherungsverträgen jetzt schon an den Schotte ab. Schotte nimmt die Abtretung schon jetzt an.
X. Untersuchungs- und Rügepflicht, Sachmängel, Rechtsmängel
- Der Besteller wird die Ware nach §§ 377, 381 HGB unverzüglich nach Empfang auf Schäden untersuchen und Mängel unverzüglich schriftlich anzeigen. Die Übergabe von Qualitäts- oder Analysezertifikaten entbindet den Besteller nicht von der Durchführung einer Wareneingangskontrolle.
- Für die Rechte des Bestellers bei Sachmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist:
- a) Ware, die einen Sachmangel aufweist, ist nach Wahl von Schotte unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern. Ist die von Schotte gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Besteller unzumutbar, kann er sie ablehnen. Schottes Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn Schotte ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; Etwaige Ansprüche des Besteller auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt.
- b) Wenn eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
- c) Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziff. XI und sind im Übrigen ausgeschlossen.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Rechtsmängel entsprechend.
XI. Verjährung
- Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährungsfristen bleiben unberührt.
XII. Haftung
- Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Schotte bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Auf Schadensersatz haftet Schotte – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Schotte, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
- a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- b) für Schäden/ Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,
- c) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Schotte.
- Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten jedoch nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen wurde.
- Soweit Schotte technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
XIII. Form, Abtretung
- Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag darf der Besteller nur mit schriftlicher Zustimmung von Schotte an Dritte übertragen. Dies gilt nicht, soweit der Dritte ein verbundenes Unternehmen i.S.d. § 15 AktG des Bestellers ist.
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben.
- Schriftlichkeit in Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
- Die in Ziff. XII. (3) enthaltene Definition gilt jedoch nicht für die Auftragsbestätigung oder für Änderungen, Ergänzungen des Vertrages und/ oder dieser AVB. In diesen Fällen ist die Schriftform i.S.d. § 126 BGB anzuwenden.
XIV. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
- Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
- Gerichtsstand ist für beide Teile Wuppertal. Schotte ist jedoch berechtigt, den Besteller an den für ihn geltenden gesetzlichen Gerichtsständen zu verklagen.
Stand: 9/2022